Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess
(Art. 6 TVO)
Wir haben über ein kapitalbildendes Produkt der dritten Schicht, ein sogenanntes
Versicherungsanlageprodukt, gesprochen.
Für diese Art von Produkten schreibt die Transparenzverordnung (TVO) eine Entscheidung des
Versicherungsmaklers vor, ob dieser Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht.
Dabei geht es insbesondere um eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken tendenziell negativ auf die Rendite
auswirken. Indem Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktauswahl berücksichtigt werden, kann ein
solcher negativer Effekt reduziert oder gar vermieden werden.
In unsere Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht mit ein, da wir diesnicht für beratungsrelevant halten. Wir gehen vielmehr davon aus, dass
Nachhaltigkeitsrisiken bereits auf Anbieterebene berücksichtigt werden und dies in den
vorvertraglichen Informationen der Anbieter entsprechend dargelegt wird. Sollte dies nicht der Fall
sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende
Erläuterung erfolgen.
Eine individuelle Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt daher grundsätzlich nicht.
TVO-Transparenz-Verodnung